RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0151

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §14;

Rechtssatz

Die Anstaltsorgane der Gefangenenhausleitung sind hinsichtlich der Übergabe von Briefsendungen von Häftlingen als Absender als verlängerter Arm der Post anzusehen (Hinweis E 18.6.1984, 1293/80, VwSlg 11573 A/1984). Hiebei ist für das Einlangen des Rechtsmittels eines Anstaltshäftlings der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung oder die Anstaltsorgane maßgebend, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75). Geht die Sendung nach Übergabe an die Gefangenhausleitung oder die Anstaltsorgane verloren und langt sie daher nicht bei der Behörde ein, ist dies ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das zur Wiedereinsetzung berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010151.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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