RS Vfgh 1986/12/13 G90/86, G128/86

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Veröffentlicht am 13.12.1986
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Index

66 Sozialversicherung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
BSVG §23 Abs5 zweiter Satz

Rechtssatz

BSVG; §23 Abs5 zweiter Satz betreffend den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung bei Bemessung der Beitragsgrundlage wird nicht als gleichheitswidrig aufgehoben; verwaltungsökonomische Überlegungen bei Prüfung der Sachlichkeit eines G rechtfertigen nicht jede Art der Regelung; hier zwar völlig unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen sowie lange Zeiträume zwischen der eingetretenen Änderung des Einheitswertes und deren Wirksamkeitsbeginn für die Beitragshöhe - jedoch ausnahmsweise sachliche Rechtfertigung für die Nachteile aus dem zufälligen Zeitpunkt der Festsetzung des Einheitswertes durch das Finanzamt durch Wirkungen auf der Leistungsseite

Entscheidungstexte

  • G 90/86,G 128/86
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.12.1986 G 90/86,G 128/86

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:G90.1986

Dokumentnummer

JFR_10138787_86G00090_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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