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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/01/0256 1Stammrechtssatz
Für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt es, daß der Asylwerber im Drittstaat (hier Ungarn, das seit 14.3.1989 Mitglied der FlKonv ist, vgl BGBl 1992/260) keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Von einer Verfolgungssicherheit kann nicht erst dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010340.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017