RS VwGH Erkenntnis 1993/09/09 93/01/0208

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Veröffentlicht am 09.09.1993
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Rechtssatz

Vom Vorliegen von Verfolgung kann nur gesprochen werden, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen des Heimatlandes ausgeht oder wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Verfolgung durch andere Stellen hintanzuhalten (hier: Nigeria, Verfolgung des christlichen Asylwerbers durch Moslems).

Im RIS seit
21.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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