RS Vwgh 1993/9/9 93/01/0689

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/27 93/01/0256 1

Stammrechtssatz

Für die Annahme der Verfolgungssicherheit genügt es, daß der Asylwerber im Drittstaat (hier Ungarn, das seit 14.3.1989 Mitglied der FlKonv ist, vgl BGBl 1992/260) keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt war und auch wirksamen Schutz vor Abschiebung in den Verfolgerstaat hatte. Von einer Verfolgungssicherheit kann nicht erst dann gesprochen werden, wenn der Aufenthalt des Asylwerbers den Behörden des betreffenden Staates bekannt war und von ihnen geduldet oder gebilligt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010689.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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