RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0009

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1438;
EStG 1972 §19;

Rechtssatz

Für eine Schuldtilgung durch Aufrechnung gemäß § 1438 ABGB im Wege einseitiger Aufrechnungserklärung müssen einander wirksam entstandene, klagbare, fällige und gleichartige Forderungen gegenseitig gegenüberstehen, wobei kein vertragliches oder gesetzliches Aufrechnungsverbot bestehen darf. Die einseitige Kompensation ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und bewirkt mit ihrem Zugang die Schuldtilgung, und zwar rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage, das ist der Zeitpunkt, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenübergestanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150009.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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