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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §1 Abs1;Rechtssatz
Der dem öffentlichen Recht angehörende und dementsprechend auch vor die Verwaltungsbehörden verwiesene Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes unterliegt nicht - wie die meisten privaten subjektiven Rechte - der uneingeschränkten Disposition des Berechtigten. Hinter der gesetzlichen Verweisung jener Normen, welche die Einräumung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Bringungsrechte regeln, in den Kreis des öffentlichen Rechtes ist der Gedanke zu erkennen, daß solche Bringungsrechte nicht bloß dem privaten Interesse der Eigentümer der berechtigten Liegenschaften dienen sollen, sondern dabei auch das volkswirtschaftliche öffentliche Interesse an der Sicherung einer leistungsfähigen Landwirtschaft und Forstwirtschaft zu fördern haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070036.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011