RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/03/31 92/14/0024 3

Stammrechtssatz

Ein Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen ist zwar in vollem Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides, soweit dieser den gleichen Zeitraum erfaßt, außer Kraft gesetzt wird

(Hinweis B 14.11.1988, 87/15/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150062.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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