RS Vwgh 1993/9/14 92/07/0049

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht
80/06 Bodenreform

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §38 Abs3;
GewO 1859 §3;
GewO 1859 §30;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z29;
HufschmiedgewerbeV 1874;
WWSGG §25 Abs2;

Rechtssatz

Da nur derjenige Schmied, der vor 1874 bereits das Hufschmiedgewerbe tatsächlich (rechtmäßig) ausübte, als Inhaber eines entsprechenden Gewerberechtes anzusehen war, zumal in bereits erworbene Rechte nicht eingegriffen werden darf, trifft die Auffassung, Nagelschmiede hätten sich im Jahre 1864 generell mit dem Hufbeschlag beschäftigt und seien daher auch zu dessen Ausübung berechtigt gewesen, nicht zu. Der Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des Hufbeschlagsgewerbes hängt vielmehr vom Nachweis der tatsächlichen Ausübung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070049.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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