RS Vwgh 1993/9/14 93/07/0099

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs3;
FlVfGG §4 Abs7;
FlVfGG §50 Abs1 Z5;
FlVfLG OÖ 1979 §14 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §29 litf;
VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/07/0102

Rechtssatz

Nimmt ein Erkenntnis des Obersten Agrarsenates die Unzulässigkeit einer mit Berufung unternommenen Bekämpfung eines Neubewertungsplanes nicht zum Anlaß dafür, die Berufung insoweit zurückzuweisen, sondern begnügt es sich in der Entscheidung über den Flurbereinigungsplan mit der Aussage, die im bekämpften Erkenntnis vorgenommene Bewertung gemäß § 7 Abs 3 AgrBehG 1951 nicht prüfen zu dürfen, sondern an die Rechtskraft dieser Bewertung gebunden zu sein, so kann diese Aussage im Erkenntnis des Obersten Agrarsenates einem das Rechtsmittel als unzulässig zurückweisenden Bescheid im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG nicht in einer Weise gleichgehalten werden, welche es erlaubt, einen binnen zwei Wochen nach Zustellung des über das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates ergangenen Erkenntnisses des VwGH gestellten Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zu erkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993070099.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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