RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0052

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0872/69 E 25. Juni 1970 RS 3

Stammrechtssatz

"Sache" ist für die Berufungsbehörde immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches im Bescheid der Unterbehörde gebildet hat. Über diesen Rahmen hinaus darf in der Berufungsentscheidung nicht gegangen werden (Vergleiche hiezu die weitergehenden Ausführungen in Mannlicher AVG, Seite 268).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150052.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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