RS Vwgh 1993/9/14 90/07/0027

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §42 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs2;

Rechtssatz

Während § 107 Abs 2 WRG idF 1990/252 einer Partei, die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, die Möglichkeit einräumt, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorzubringen, ermöglicht § 107 Abs 2 WRG idF vor der genannten Novelle dies nur einer Partei, die eine mündliche Verhandlung deshalb versäumt hat, weil sie nicht persönlich verständigt worden ist. Das Hindernis, Einwendungen erheben zu können, muß in der unterlassenen persönlichen Verständigung ihre Ursache gehabt haben. Eine Präklusion tritt jedoch ein, wenn Einwendungen ohne diese Ursache nicht erhoben wurden. Die Gründe, aus denen Einwendungen nicht erhoben wurden, sind rechtlich unerheblich (Hinweis E 25.6.1991, 88/07/0001).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990070027.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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