RS Vwgh 1993/9/14 92/07/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Rechtssatz

Dem Antrag gemäß § 2 Abs 1 Krnt GSLG kommt nicht eine Beschränkung der Behörde auf den Wortlaut des geäußerten Begehrens, sondern nur die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992070036.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten