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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1;Rechtssatz
Dem Antrag gemäß § 2 Abs 1 Krnt GSLG kommt nicht eine Beschränkung der Behörde auf den Wortlaut des geäußerten Begehrens, sondern nur die Funktion zu, die Behörde auf den Bestand eines bestimmten Bringungsnotstandes hinzuweisen und in diesem Umfang ihre Entscheidungspflicht auszulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992070036.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011