RS Vwgh 1993/9/14 93/15/0062

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1994/3, S 204;

Rechtssatz

Wird eine Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung erst nach Erlassung des diesbezüglichen Umsatzsteuerjahresbescheides zugestellt, geht aber aus den Umständen des Falles hervor, daß die Abgabenbehörde nicht trotz schon erfolgter Umsatzsteuerjahresveranlagung noch über die Berufung gegen den erstinstanzlichen Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid absprechen sollte, so entfaltet die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung infolge "Überholung durch den weitergehenden Umsatzsteuerjahresbescheid" und mangels Bescheidwillens zur Gestaltung des "Überholten" keine Rechtswirkungen über den Umsatzsteuerjahresbescheid hinaus. Taugliches Anfechtungsobjekt vor dem VwGH ist diesfalls nicht die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung, sondern - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - die die Vorsatzsteuerjahresfestsetzung betreffende Entscheidung. Somit ist in einem solchen Fall die Beschwerde gegen die die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffende Berufungsentscheidung gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993150062.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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