RS Vfgh 1987/2/26 B270/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1987
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Index

19 Völkerrechtliche Verträge
19/05 Menschenrechte

Norm

StGG Art8
MRK Art3
MRK Art5
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
StPO §175 Abs1 Z1
StPO §177 Abs1
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988
  1. VfGG § 19 heute
  2. VfGG § 19 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 19 gültig von 01.01.2017 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  4. VfGG § 19 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 19 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 19 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 19 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 19 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Verstoß gegen Art3 MRK durch Schlag auf den Kopf mit einem Funkgerät keine vertretbare Annahme des Verdachtes eines Vergehens nach §296 StGB; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung unter Heranziehung des Haftgrundes nach §175 Abs1 Z1 iVm. §177 Abs1 StPO keine Zuständigkeit des VfGH zur Zuerkennung einer Haftentschädigung

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sprach schon wiederholt aus (vgl. ua. VfSlg. 8146/1977), daß eine (iSd WaffengebrauchsG) unzulässige Anwendung von Körperkraft dann gegen das in Art3 MRK statuierte Verbot erniedrigender Behandlung verstößt, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt. Das ist hier zufolge der Beschaffenheit und Begleitumstände des bekämpften Gewaltakts (Kriminalbeamter schlug der Beschwerdeführerin in offenbarer Mißhandlungsabsicht mit einem Funkgerät auf den Kopf) - unbestrittenermaßen - der Fall. Durch diese Mißhandlung wurde die Beschwerdeführerin darum im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art3 MRK verletzt (vgl. VfSlg. 8296/1978, 10250/1984).Der Verfassungsgerichtshof sprach schon wiederholt aus vergleiche ua. VfSlg. 8146/1977), daß eine (iSd WaffengebrauchsG) unzulässige Anwendung von Körperkraft dann gegen das in Art3 MRK statuierte Verbot erniedrigender Behandlung verstößt, wenn darin eine die Menschenwürde beeinträchtigende gröbliche Mißachtung des Betroffenen als Person zum Ausdruck kommt. Das ist hier zufolge der Beschaffenheit und Begleitumstände des bekämpften Gewaltakts (Kriminalbeamter schlug der Beschwerdeführerin in offenbarer Mißhandlungsabsicht mit einem Funkgerät auf den Kopf) - unbestrittenermaßen - der Fall. Durch diese Mißhandlung wurde die Beschwerdeführerin darum im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art3 MRK verletzt vergleiche VfSlg. 8296/1978, 10250/1984).

Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO können Organe der Sicherheitsbehörden die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem laut Anzeige herangezogenen und damit (siehe VfSlg. 5232/1966; vgl. auch VfSlg. 9393/1982, VfGH 8.6.1984 B288/80) allein in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach §175 Abs1 Z1 StPO - so ua. bei Betretung auf frischer Tat - zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch ohne schriftliche Anordnung verfügen, sofern sie - nach Lage des Falles - mit gutem Grund (di. vertretbar) der Auffassung sein durften, daß die in Rede stehende Tat wirklich verübt worden sei (vgl. zB VfGH 8.6.1984 B288/80, 21.2.1985 B381/81).Gemäß §177 Abs1 (§10 Z1) StPO können Organe der Sicherheitsbehörden die vorläufige Verwahrung einer Person, die eines Verbrechens oder eines - nicht den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen - Vergehens verdächtig ist, in dem laut Anzeige herangezogenen und damit (siehe VfSlg. 5232/1966; vergleiche auch VfSlg. 9393/1982, VfGH 8.6.1984 B288/80) allein in Betracht kommenden Fall des Haftgrundes nach §175 Abs1 Z1 StPO - so ua. bei Betretung auf frischer Tat - zum Zweck der Vorführung vor den Untersuchungsrichter ausnahmsweise auch ohne schriftliche Anordnung verfügen, sofern sie - nach Lage des Falles - mit gutem Grund (di. vertretbar) der Auffassung sein durften, daß die in Rede stehende Tat wirklich verübt worden sei vergleiche zB VfGH 8.6.1984 B288/80, 21.2.1985 B381/81).

Bloßer Vorwand, es bestehe der Verdacht des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §269 StGB; Fehlen der Voraussetzungen des §177 Abs1 StPO.

Das bedeutet, daß die Beschwerdeführerin durch ihre Festnahme und Anhaltung in Polizeihaft (bis 17.3.1985, 19 Uhr) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm Art5 MRK) verletzt wurde.Das bedeutet, daß die Beschwerdeführerin durch ihre Festnahme und Anhaltung in Polizeihaft (bis 17.3.1985, 19 Uhr) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG in Verbindung mit Art5 MRK) verletzt wurde.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung einer Entschädigung für rechtswidrige Haftanhaltung war schon deswegen zurückzuweisen, weil der Verfassungsgerichtshof zu einer solchen Maßnahme nicht zuständig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B270.1985

Dokumentnummer

JFR_10129774_85B00270_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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