RS Vwgh 1993/9/15 91/13/0112

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §167 Abs2;
BAO §177 Abs1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/23 89/14/0068 2

Stammrechtssatz

Ist die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunstgewerbe strittig, so ist je nach Art der zu beurteilenden Arbeiten nicht schon in jedem Fall, wohl aber in Zweifelsfällen ein Sachverständigengutachten einzuholen (Hinweis E VS 26.11.1985, 83/14/0249 und E 29.5.1990, 89/14/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130112.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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