RS Vwgh 1993/9/15 92/13/0004

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §133;
EStG 1972 §28 Abs3;
EStG 1972 §42;

Rechtssatz

Es liegt im Wesen einer Steuererklärung, daß der Abgabenpflichtige gegenüber der Abgabenbehörde von sich aus - und sei es auch über Aufforderung der Abgabenbehörde, etwa durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen - die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände offenlegt. Konfrontiert ein Prüfer einen Abgabepflichtigen zur Wahrung des Parteiengehörs mit einem von ihm ermittelten Sachverhalt, so kann die in der Übergabe einer auf Basis dieser Ermittlungen erstellten Überschußrechnung bestehende Reaktion des Abgabepflichtigen hierauf nicht als Steuererklärung beurteilt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992130004.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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