RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0797

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs1;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derartig verdichten, daß sich schlüssig eine KONKRETE Gefährdung ergibt (Hinweis E 22.10.1986, 85/01/0197) (hier: Antragsteller um Waffenpaß transportiert öfter Waffen, Munition und höhere Geldbeträge).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010797.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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