RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0077

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
ZustG §2;

Rechtssatz

Für die Durchführung der Zustellung eines Bescheides gilt das ZustG. Die Erlassung eines Ladungsbescheides zum Zweck der Abholung eines bereits ausgefertigten schriftlichen Bescheides durch den Adressaten bei der bescheiderlassenden Behörde sieht das Gesetz nicht vor.

Schlagworte

Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010077.X02

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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