RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0797

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0285 E 16. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Zufolge der Regelung des § 17 Abs 2 iVm § 18 des WaffG 1986 ist es unbeschadet des ansonsten im Bereich des Verwaltungsrechtes im allgemeinen uneingeschränkt geltenden Amtswegigkeitsprinzips Sache des Antragstellers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen oder - im Anwendungsbereich des § 18 des Gesetzes - die dort geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Da diese der Partei gesetzlich aufgetragene qualifizierte Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes miteinschließt, durch konkrete Angaben die für die Beantwortung der Bedarfsfrage wesentlichen, tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, ist es Aufgabe des Antragstellers, schon im Verwaltungsverfahren im einzelnen und vor allem in substanzieller Weise darzutun, woraus konkret für seine Person die erforderliche besondere Gefahrenlage abzuleiten ist und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könne.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010797.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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