RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0844

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die vom Bf ins Treffen geführte Auseinandersetzung mit einem Militärstaatsanwalt während seiner Schulzeit und die darauf folgende bedingte Verurteilung stellen sich als persönliches Motiv dar, das in keinem Zusammenhang mit politischer Tätigkeit und politischer Meinung steht, die es rechtfertigen würde, die wegen dieser Tat erlittene Bestrafung als Verfolgung wegen politischer Gesinnung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 anzusehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010844.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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