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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die vom Bf ins Treffen geführte Auseinandersetzung mit einem Militärstaatsanwalt während seiner Schulzeit und die darauf folgende bedingte Verurteilung stellen sich als persönliches Motiv dar, das in keinem Zusammenhang mit politischer Tätigkeit und politischer Meinung steht, die es rechtfertigen würde, die wegen dieser Tat erlittene Bestrafung als Verfolgung wegen politischer Gesinnung iSd § 1 Z 1 AsylG 1991 anzusehen (Hinweis E 17.6.1992, 92/01/0086).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010844.X01Im RIS seit
20.11.2000