TE Vfgh Beschluss 2004/6/9 B1446/02

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

16 Medienrecht
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
KommAustria-G §11
VfGG §33
VfGG §82 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung mangels Vorliegen einer Fristversäumnis; Feststellung der Zuständigkeit der Berufungsbehörde (hier: Bundeskommunikationssenat) zur Entscheidung über einen Bescheid der Privatrundfunkbehörde durch Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes; keine Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997, GZ. 611.200/21-RRB/97, wurde dem Verein "Mehrsprachiges offenes Radio MORA" & Partner OEG (die sich damals erst in Gründung befand), die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet nördliches und mittleres Burgenland - Bezirk Oberwart und Teile des Bezirkes Güssing - erteilt.

1.2. Mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999, GZ 611.200/5-PRB/99, wurde der Bescheid der Regional- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 insofern abgeändert, als nunmehr die "Verein Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA & Partner GmbH" die Zulassung für die im Frequenznutzungsplan, BGBl. II Nr. 211/1999 ausgewiesene Sendelizenz "nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirkes Güssing für die Zeit bis 31. März 2005" übertragen wurde. Adressat dieses Bescheides war die "Verein Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA & Partner GmbH" nicht jedoch auch der antragstellende Verein als Gesellschafter dieser GmbH, welcher - laut seinem Vorbringen - von diesem Bescheid der Privatrundfunkbehörde erstmals am 20. Dezember 2001 Kenntnis erlangte. 1.2. Mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999, GZ 611.200/5-PRB/99, wurde der Bescheid der Regional- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 insofern abgeändert, als nunmehr die "Verein Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA & Partner GmbH" die Zulassung für die im Frequenznutzungsplan, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 1999, ausgewiesene Sendelizenz "nördliches und mittleres Burgenland, Bezirk Oberwart und Teile des Bezirkes Güssing für die Zeit bis 31. März 2005" übertragen wurde. Adressat dieses Bescheides war die "Verein Mehrsprachiges Offenes Radio - MORA & Partner GmbH" nicht jedoch auch der antragstellende Verein als Gesellschafter dieser GmbH, welcher - laut seinem Vorbringen - von diesem Bescheid der Privatrundfunkbehörde erstmals am 20. Dezember 2001 Kenntnis erlangte.

1.3. Mit Schreiben vom 2. Jänner 2002 erhob der antragstellende Verein, der sich als eine von der Privatrundfunkbehörde "übergangene Partei" erachtet, Berufung an den Bundeskommunikationssenat (BKS). Dieser wies das Rechtsmittel mit Bescheid vom 6. September 2002 wegen Unzuständigkeit zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der antragstellende Verein eine zu B1486/02 protokollierte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.4. Der Bescheid des BKS vom 6. September 2002 veranlaßte den antragstellenden Verein, sich gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999 auch direkt an den Verfassungsgerichtshof zu wenden. Da die für die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 B-VG erforderliche Frist von sechs Wochen aber bereits verstrichen war, stellte er am 20. September 2002 den hier vorliegenden Antrag auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" an den Verfassungsgerichtshof. Gleichzeitig erhob er gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde Beschwerde gemäß Art144 B-VG.

2. Mit Erkenntnis vom 12. März 2004, B1486/02, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des BKS vom 6. September 2002 wegen Verletzung des antragstellenden Vereins im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf, weil der BKS darin "in (verfassungs-)gesetzwidriger Weise [seine] Zuständigkeit abgelehnt" hat.

3.1.1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zu Folge hatte.

3.1.2. Gemäß §82 Abs1 VfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG gegen einen Bescheid nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

3.2.1. Der antragstellende Verein behauptet die sechswöchige Beschwerdefrist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999 versäumt zu haben.

3.2.2. Erste Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ist die Versäumung einer befristeten Prozeßhandlung. Da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. März 2004, B1486/02, ausgesprochen hat, daß der BKS über die Berufung des antragstellenden Vereins gegen den Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 19. Juli 1999 zuständig ist, erweist sich eine Beschwerde gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig. Aus diesem Grund kann auch eine zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages legitimierende Fristversäumung nicht vorliegen.

3.3. Sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die zugleich erhobene Beschwerde waren daher zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluß konnte gemäß §146 ZPO iVm. §§33 und 35 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen. 4. Dieser Beschluß konnte gemäß §146 ZPO in Verbindung mit §§33 und 35 VfGG und §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Rundfunk, KommAustria, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1446.2002

Dokumentnummer

JFT_09959391_02B01446_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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