RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0751

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ein Abhören des Telefons des Asylwerbers und das Öffnen seiner Post stellen keine Verfolgungshandlungen iSd FlKonv dar, wenn sie nicht eine solche Intensität erreicht haben, daß ein Verbleib in seinem Heimatland für den Asylwerber unerträglich geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010751.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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