RS Vwgh 1993/9/16 92/01/0769

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Veröffentlicht am 16.09.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Asylwerber gegenüber den Militärbehörden seines Heimatlandes falsche Angaben über den Aufenthaltsort des Sohnes gemacht hat, ohne daß im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, daß diese Tat den Behörden des Heimatlandes inzwischen bekannt geworden ist oder noch bekannt werden wird, stellt keinen konkreten Asylgrund dar (Hinweis E 1.7.1992, 92/01/0066).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010769.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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