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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Asylwerber gegenüber den Militärbehörden seines Heimatlandes falsche Angaben über den Aufenthaltsort des Sohnes gemacht hat, ohne daß im Verwaltungsverfahren Anhaltspunkte hervorgekommen sind, daß diese Tat den Behörden des Heimatlandes inzwischen bekannt geworden ist oder noch bekannt werden wird, stellt keinen konkreten Asylgrund dar (Hinweis E 1.7.1992, 92/01/0066).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010769.X01Im RIS seit
20.11.2000