RS Vwgh 1993/9/20 90/10/0188

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

70/02 Schulorganisation
70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §21 Abs1 lita;
PrivSchG 1962 §21 Abs2;
SchOG 1962 §12;

Rechtssatz

Eine Minderung in der Organisationshöhe einer Volksschule tritt durch die Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer Klasse ein (§ 12 SchOG 1962), bei der Hauptschule durch die Führung beider Klassenzüge in einer Klasse oder die Führung einer einzügigen Hauptschule (Hinweis Zeizinger-Jisa-Schreiner, Die österreichischen Schulgesetze, Anmerkung 2 zu § 21 PrivSchG). Für den Bedarf der Bevölkerung ist daher neben der speziellen Angebotssituation und Nachfragesituation der Privatschule insbesondere die Auslastung der jeweiligen öffentlichen Schule, in deren Sprengel die Privatschule liegt, maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100188.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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