RS Vfgh 1987/2/26 V37/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Individualantrag auf Überpfüfung eines Flächenwidmungsplanes; Zurückweisung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags "auf Überprüfung der Verordnung der Stadtgemeinde Krems, GZ IV./2-693/1968 in bezug auf die der Einschreiterin gehörigen Grundflächen in EZ ... Kat Gem Krems" mangels Legitimation.

Nach dem Wortlaut des gestellten Antrages wird nicht die Aufhebung einzelner bestimmter Stellen der Verordnung, nämlich der Stellen der Verordnung, die sich ihrem Inhalte nach auf die Grundstücke (der Antragstellerin) 242/1, 242/3 und 242/4 beziehen können, begehrt. Das gestellte Begehren geht vielmehr davon aus, daß sich der Inhalt der Verordnung zur Gänze auf die angeführten Grundstücke bezieht, sodaß die Aufhebung der Verordnung zur Gänze in bezug auf die angeführten Grundstücke verlangt wird.

Wird iSd Antrages des Einschreiters, die gegenständliche Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, auf das Vorhandensein der nach §57 VfGG 1953 erforderlichen Voraussetzungen überprüft, so ergibt sich, daß zwar die Aufhebung der Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach begehrt wird, daß aber keineswegs Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen der Verordnung dargelegt werden (vgl. VfSlg. 7593/1975). Des weiteren fehlen auch Darlegungen darüber, inwieweit die Verordnung zur Gänze für den Einschreiter ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist.

Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Antrag, die Verordnung ihrem ganzen Inhalte nach als gesetzwidrig aufzuheben, dem Erfordernis des §57 VfGG 1953 nicht entspricht und daher zurückzuweisen ist.

Entscheidungstexte

  • V 37/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1987 V 37/85

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V37.1985

Dokumentnummer

JFR_10129774_85V00037_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten