RS Vwgh 1993/9/20 93/10/0081

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Veröffentlicht am 20.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §354;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs10;
VwRallg;

Rechtssatz

Wie aus § 19 Abs 10 ForstG 1975 deutlich wird, ist in Fällen einer Antragstellung durch Träger öffentlicher Interessen die Erteilung einer Rodungsbewilligung nicht davon abhängig, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt werden soll, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht hat. Eigentumsrecht oder sonstige Verfügungsrechte sind jedoch erforderlich, damit der Begünstigte von einer erteilten Rodungsbewilligung Gebrauch machen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100081.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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