RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0206

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1175;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §410 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §8;
AVG §9;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Obwohl eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes nach dem Zivilrecht, das insofern zufolge der nach § 357 Abs 1 ASVG im Verfahren über die Versicherungspflicht anwendbaren Bestimmung des § 9 AVG mangels einer Sonderregelung im ASVG auch für diesen Rechtsbereich gilt, keine Rechtspersönlichkeit zukommt und sie daher nicht als Zuordnungssubjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden kann (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986), ist dennoch wegen der im Bescheidspruch als Teilaspekt der Versicherungspflicht implizierten Feststellung ihrer Dienstgebereigenschaft (Hinweis E 22.6.1993, 92/08/0256) mit rechtlichen Konsequenzen unter anderem im Beitragsrecht (§ 58 Abs 2 ASVG) ihre Rechtsverletzungsmöglichkeit und daher Beschwerdeberechtigung iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG zu bejahen. Zufolge der normativen Wirkung eines (rechtskräftigen) bescheidmäßigen Abspruchs ist nämlich auch ein nicht rechtsfähiges Gebilde, dem in einem solchen Bescheid ungeachtet seiner mangelnden Rechtsfähigkeit Rechte und Pflichten zugeordnet werden, insoweit gleich einer sonstigen Verfahrenspartei zur Geltendmachung seiner (ihm zugeordneten) Rechte berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080206.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten