RS Vwgh 1993/9/21 91/04/0330

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs2 idF 1988/399;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/04/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Insoweit nicht vom normativen Abspruch des Genehmigungsbescheides erfasste Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen zugrundeliegend oder mit der Vorschreibung derartiger Auflagen verbunden sein können, ist die Rechtsverletzungsmöglichkeit der Nachbarn im Betriebsbewilligungsverfahren, ohne Bindung an den Genehmigungsbescheid nach den Vorschriften der §§ 74 ff GewO 1973 zu beurteilen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040330.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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