RS Vwgh 1993/9/21 91/04/0330

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4 idF 1988/399;
GewO 1973 §78 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/04/0006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0150 3

Stammrechtssatz

Der Nachbar hat im Rahmen seiner Parteistellung im Betriebsbewilligungsverfahren lediglich einen Rechtsanspruch darauf, daß er in seiner durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechtsstellung nicht beeinträchtigt wird. Wurde durch die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage im Betriebsbewilligungsbescheid die in Ansehung der Person des Nachbarn im Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringert, so wurde der Nachbar durch diesen Betriebsbewilligungsbescheid - unbeschadet seiner Parteistellung - in einem Recht nicht verletzt (Hinweis E 11.9.1983, 81/04/0041, VwSlg 10995 A/1983).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040330.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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