RS Vfgh 1987/2/26 B1000/86

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Veröffentlicht am 26.02.1987
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41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
FrPG §3
FrPG §6 Abs2
FrPG §8
MRK Art8

Leitsatz

Aufrechterhaltung eines seinerzeit verhängten Aufenthaltsverbotes gem. §8 gewinnt seinen Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit §3 FrPG; keine Bedenken gegen §8 infolge der verfassungsrechtlichen Unangreifbarkeit des §3 nach dessen Aufhebung mit Erk. des VfGH unter Fristsetzung (VfSlg. 10737/1985); auch die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes kann einen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienleben nach Art8 MRK bewirken; unmittelbare innerstaatliche Anwendbarkeit des Art8 Abs2 MRK auch iZm. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bis zur Erlassung näherer gesetzlicher Vorschriften, die dem in Art8 MRK enthaltenen speziellen, an den Gesetzgeber gerichteten, Determinierungsgebot entsprechen; Verletzung des Art8 MRK dadurch, daß die gebotene Interessenabwägung nicht vorgenommen wurde

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §8 FrPG.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 12.12.1985, G225/85 und Folgezahlen, §3 FrPG als verfassungswidrig aufgehoben, jedoch verfügt, daß diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30.11.1986 in Kraft tritt.

Die Bestimmung des §8 FrPG gewinnt ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit §3 FrPG über das Aufenthaltsverbot. Diese Vorschrift in der Stammfassung ist aber aufgrund des E v 12.12.1985 G225/85 und Folgezahlen verfassungsrechtlich unangreifbar (vgl. zB VfSlg. 4718/1964, 5310/1966, 8483/1979). §3 FrPG in der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebenden Stammfassung kann daher innerstaatlich nicht in Widerspruch zu dem auf Verfassungsstufe befindlichen Art8 MRK stehen. Damit aber war vorerst auch §8 FrPG verfassungsrechtlich saniert.

Die vom Verfassungsgerichtshof verfügte Aufhebung des §3 FrPG hat keinerlei Eingriff in die Rechtskraft früher aufgrund dieser Vorschrift erlassener Bescheide bewirkt. §8 FrPG berechtigt oder verpflichtet die Behörde nicht, nun zu überprüfen, ob der Bescheid, mit dem seinerzeit das Aufenthaltsverbot verhängt wurde, rechtmäßig war. Vielmehr hat die Behörde das Aufenthaltsverbot (nur dann) aufzuheben "wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind", wenn sich also nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes Umstände, die seinerzeit für seine Verhängung maßgebend waren, derart zugunsten des Fremden geändert haben, daß das Aufenthaltsverbot nun nicht mehr zu verhängen wäre.

Wie der Verfassungsgerichtshof im E v 12.12.1985, G225/85 und Folgezahlen, dargetan hat, kann schon die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §3 FrPG - und nicht erst die Ablehnung eines Vollstreckungsaufschubes nach §6 Abs2 FrPG - einen Eingriff in das durch Art8 MRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben bewirken. Die Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes kann dieselbe Wirkung entfalten.

Art8 MRK enthält ein spezielles, an den Gesetzgeber gerichtetes Determinierungsgebot; diese auf Verfassungsstufe stehende Konventionsbestimmung verpflichtet den einfachen Gesetzgeber, die für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes Bestimmungehenden Eingriffsschranken deutlich zu machen.

Solange aber der Gesetzgeber diese näheren Bestimmungen nicht erlassen hatte - das war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht der Fall (siehe FrPG-Novelle, BGBl 555/1986) - hatte die Verwaltungsbehörde auch im Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes den Art8 Abs2 MRK als innerstaatlich unmittelbar anwendbares (zusätzlich zu §3 FrPG geltendes) Recht anzuwenden. Die Verwaltungsbehörde hat also anhand des Art8 Abs2 MRK in jedem konkreten Fall zu beurteilen, ob die dort - weitmaschig - umschriebenen Voraussetzungen vorliegen, die es erlauben, ungeachtet des Eingriffes in das Privat- und Familienleben ein Aufenthaltsverbot zu erlassen; der Eingriff muß mithin ein Ziel haben, das nach Art8 Abs2 MRK gerechtfertigt ist und muß zur Erreichung dieses Zieles in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.

Wenn die Behörde bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes diese Aufgabe vernachlässigt, verletzt sie das durch Art8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht. Gleiches gilt für die Entscheidung nach §8 FrPG, ob das Aufenthaltsverbot aufrechtzuerhalten oder aufzuheben ist (siehe VfGH 8.10.1986 B490/86).

Verletzung des Art8 MRK; Aufrechterhaltung eines seinerzeit verhängten Aufenthaltsverbotes gemäß §8 FrPG.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem Antrag auf Aufhebung des seinerzeit über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes auf seine familiären Bindungen in Österreich hingewiesen. Die Behörde ermittelte, daß die Ehegattin, seine beiden (fünf Jahre und ein Jahr) alten Kinder, seine Eltern und zwei Brüder in Lustenau/Vorarlberg wohnen.

Der Beschwerdeführer hatte im Antrag weiters darauf verwiesen, daß den Verurteilungen, mit denen das Aufenthaltsverbot begründet worden war, geringfügige Übertretungen zugrundegelegen seien und daß er seither weder in Österreich noch in der Türkei "auffällig geworden" sei; er hatte die Behauptung, in der Türkei nicht vorbestraft zu sein, auch belegt.

Die belangte Behörde wäre zumindest bei dieser Sachlage verhalten gewesen, sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände geändert haben, die zur Beurteilung der familiären und privaten Interessen einerseits und der öffentlichen Interessen andererseits maßgebend sind. Sie hätte schließlich diese Interessen gegeneinander abzuwägen gehabt. Eine solche Abwägung muß nachvollziehbar sein. Sie darf sich nicht - wie hier geschehen - darauf beschränken, ohne jede nähere Darlegung einfach zu behaupten, daß das öffentliche Interesse an der Abschiebung des Fremden größer sei als sein privates Interesse am Aufenthalt in Österreich.

Die Behörde hat also die gebotene Interessensabwägung iSd Gesetzes nicht vorgenommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Rechtskraft, Grundrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B1000.1986

Dokumentnummer

JFR_10129774_86B01000_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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