RS Vwgh 1993/9/21 91/14/0136

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

KStG 1966 §19 Abs2;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs1;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs3;

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber nicht - auch nicht zur Vermeidung allfälliger Nachteile in Einzelfällen - die Regelung getroffen hat, gemäß Art I § 1 Abs 3 StruktVG sollten nur Buchgewinne außer Ansatz bleiben, gilt dies ebenso für Buchverluste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140136.X03

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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