RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0142

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §354;
ASVG §355;
ASVG §412;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0264 E 16. Juni 1992 RS 1 aufgehoben durch E VfGH 25.6.1994, K I-5/93

Stammrechtssatz

Bei Richtigstellung eines Leistungsbescheides gemäß § 101 ASVG handelt es sich um die "Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung" und damit um eine Leistungssache im Sinne des § 354 ASVG, und zwar unabhängig davon, ob eine stattgebende oder eine den Anspruch auf Richtigstellung verneinende Entscheidung getroffen wurde (zur Gleichrangigkeit des bejahenden und des verneinenden Ausspruchs in der Frage des "ob" eines Anspruchs Hinweis E VfGH 15.3.1973, VfSlg 7021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080142.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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