RS Vwgh 1993/9/21 93/14/0131

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Legt der Beschwerdeführer nach Zurückstellung der beiden Beschwerdeausfertigungen und der Aufforderung zum Beibringen einer weiteren Ausfertigung neben den zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen eine von ihm an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde vor, so wird dem Mängelbehebungsauftrag im Hinblick auf § 24 Abs 1 zweiter Satz VwGG damit nicht entsprochen, weshalb die in § 34 Abs 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge eintritt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140131.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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