RS Vwgh 1993/9/21 92/04/0093

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §132 Abs2 idF 1993/023;
GewO 1973 §238 Abs2;
GewO 1973 §238;
GewO 1973 §242;

Rechtssatz

Auf die durch § 238 Abs 2 GewO 1973 (und durch § 242 GewO 1973, der in diesem Zusammenhang das Berufungsrecht der Gemeinden regelt) zum Ausdruck gebrachte Rechtsstellung der Gemeinde im Verhältnis zu privaten (nicht kommunalen) Bewerbern um eine Konzession für das Bestattergewerbe können sich die letzteren nicht berufen. Keinesfalls kann aus diesen Bestimmungen abgeleitet werden, daß sich der Umfang der Bedarfsprüfung auf das Gebiet der Standortgemeinde zu beschränken hätte. Desgleichen ist die - bloße - Befürwortung des Konzessionsansuchens durch die Standortgemeinde für die Beurteilung der Bedarfsfrage ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E jeweils vom 17.5.1979, 1017/78, 1018/78, 1019/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040093.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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