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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §132 Abs2 idF 1993/023;Rechtssatz
Auf die durch § 238 Abs 2 GewO 1973 (und durch § 242 GewO 1973, der in diesem Zusammenhang das Berufungsrecht der Gemeinden regelt) zum Ausdruck gebrachte Rechtsstellung der Gemeinde im Verhältnis zu privaten (nicht kommunalen) Bewerbern um eine Konzession für das Bestattergewerbe können sich die letzteren nicht berufen. Keinesfalls kann aus diesen Bestimmungen abgeleitet werden, daß sich der Umfang der Bedarfsprüfung auf das Gebiet der Standortgemeinde zu beschränken hätte. Desgleichen ist die - bloße - Befürwortung des Konzessionsansuchens durch die Standortgemeinde für die Beurteilung der Bedarfsfrage ohne rechtliche Bedeutung (Hinweis E jeweils vom 17.5.1979, 1017/78, 1018/78, 1019/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992040093.X02Im RIS seit
20.11.2000