RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0142

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
ASVG §354 Z1;
ASVG §355;
ASVG §412;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0264 E 16. Juni 1992 RS 2 aufgehoben durch E VfGH 25.6.1994, K I-5/93

Stammrechtssatz

Gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die UNZULÄSSIGKEIT eines Antrages nach § 101 ASVG ausgesprochen wurde, ist gemäß § 355 iVm § 412 ASVG der Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann eröffnet, weil eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden wurde, die den Verwaltungssachen iSd

§ 355 AVG zuzurechnen ist. Bescheide, mit denen UNBEGRÜNDETHEIT des Antrages (hier: Richtigstellungsantrag gem § 101 ASVG) erkannt wird, gehören hingegen zu den Leistungssachen iSd § 354 Z1 ASVG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080142.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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