RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0064

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §6;
ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §44 Abs2;
ASVG §44 Abs3;
ASVG §49 Abs1;
ASVG §44 PauschV Trinkgelder Friseurgewerbe NÖ 1990;
VwRallg;

Rechtssatz

Pauschalierungsverordnungen nach § 44 Abs 3 ASVG sind nicht nur bei ausdrücklicher Anordnung einer Ausnehmung von Nichtanwesenheitszeiten der Versicherten im Betrieb für solche Zeiten unanwendbar, sondern im Gegenteil schon dann in diesem Sinn gesetzeskonform zu interpretieren, wenn der Wortlaut der Pauschalierungsverordnung in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Grundlage zu diesbezüglichen Zweifeln keinen Anlaß gibt (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0197, sowie OGH, RZ 1983, 190). Enthält eine Pauschalierungsverordnung (hier: "Festsetzung von Pauschalbeträgen für Trinkgelder im Friseurgewerbe im Bundesland Niederösterreich") somit keine Bestimmung, wonach sie auch auf Nichtanwesenheitszeiten der betroffenen Dienstnehmer bzw Lehrlinge anwendbar ist, gelten die für den Kalendermonat bzw die Kalenderwoche festgesetzten Pauschalsätze im konkreten Fall nur dann, wenn der betroffene Dienstnehmer oder Lehrling zufolge Anwesenheit im Betrieb auch die Möglichkeit hatte, Trinkgelder zu erwerben. Angesichts dieser vom Wortlaut und der Systematik her gebotenen Interpretation einer solchen Pauschalierungsverordnung ist die Frage, ob der Versicherungsträger als Verordnungsgeber und die angehörten Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber von einer anderen Interpretation des § 44 Abs 3 ASVG ausgingen und deshalb für Anwesenheitszeiten der betroffenen Dienstnehmer bzw Lehrlinge zu niedrigere Durchschnittssätze festgelegt haben, für die Interpretation der Pauschalierungsverordnung unerheblich.

Schlagworte

Entgelt Begriff Trinkgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080064.X04

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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