RS Vfgh 1987/2/27 B47/85

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Veröffentlicht am 27.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art133 Z1
B-VG Art149 Abs1
StGG Art8
StGG Art12 / Versammlungsrecht
MRK Art3
VersammlungsG §14
VersammlungsG §19
VStG §35
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 149 heute
  2. B-VG Art. 149 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 149 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1988
  7. B-VG Art. 149 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  8. B-VG Art. 149 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 149 gültig von 31.12.1955 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  10. B-VG Art. 149 gültig von 11.01.1946 bis 30.12.1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 6/1946
  11. B-VG Art. 149 gültig von 19.12.1945 bis 10.01.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 149 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGG Art. 8 gültig von 23.12.1867 bis 31.12.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 684/1988

Leitsatz

keine Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch gesetzmäßige gewaltsame Auflösung der Versammlung in der Stopfenreuther Au (mit Hinweis auf VfSlg. 10955/1986); Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion für NÖ nach §17 VersG zur Auflösung der Versammlung; Befugnis der Sicherheitsdirektion zu Festnahmen gem. §35 VStG bei auf dem VersG fußenden Amtshandlungen; vertretbare Annahme des Verharrens in einer Verwaltungsübertretung nach §19 VersG - Festnahme in §35 VStG gedeckt; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit; bei einer Festnahme ohne Rechtsgrundlage wäre das Freiheitsrecht, nicht aber das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter; kein Nachweis dafür, daß der Bf. die Böschung nicht hinuntergestoßen sondern hinuntergeworfen worden ist; keine Verletzung des Art3 MRK; keine Abtretung der Beschwerde an den VwGH, da die bekämpften Amtshandlungen zur Gänze in Vollziehung des VersG erfolgt sind

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit.

Rechtmäßige Versammlungsauflösung in der Stopfenreuther Au; vertretbare Annahme einer Übertretung des §19 VersG; Festnahme gesetzmäßig.

Der Beschwerdeführer weist selbst darauf hin, daß er der Aufforderung, sich zu entfernen, nicht nachgekommen sei, sich vielmehr immer wieder niedergesetzt habe.

Bereits aus diesem Beschwerdevorbringen ist ersichtlich, daß der den Beschwerdeführer festnehmende Gendarmeriebeamte mit gutem Grund annehmen konnte, der Beschwerdeführer habe eine Verwaltungsübertretung nach §19 VersG 1953 begangen und verharre in der Fortsetzung dieser Straftat, wobei auch die von §35 VStG 1950 vorausgesetzte Betretung auf frischer Tat gegeben war, ebenso die erforderliche Abmahnung.

Zu dem behaupteten Verstoß gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter genügt der Hinweis, daß bei einer ohne Rechtsgrundlage erfolgten Festnahme nicht dieses, sondern das Freiheitsrecht verletzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Vernehmung ausgesagt, mehrfach (vermutlich dreimal) die Böschung hinuntergestoßen worden zu sein. Angesichts der Beweisergebnisse kann der Verfassungsgerichtshof nicht als erwiesen annehmen, daß der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet - die Böschung hinuntergeworfen worden ist.

Es ist daher nicht zu untersuchen, ob ein Hinunterwerfen des Beschwerdeführers über die Böschung als Verstoß gegen Art3 MRK zu qualifizieren wäre (vgl. hiezu die Ausführungen im Erk. vom heutigen Tag, B45/85). Ein (bloßes) Hinunterstoßen stellt jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof in dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden E v 16.10.1986, B91/85, festgestellt hat - in Anbetracht der damals gegebenen Situation keine Verletzung des nach Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dar. Daß das Hinunterstoßen des Beschwerdeführers über die Böschung nicht besonders schwerwiegend gewesen sein kann, wird auch durch die Tatsache illustriert, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sodann immer wieder über den Hang hinaufgeklettert ist. Im übrigen wird im gegebenen Zusammenhang auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Erk. B91/85 verwiesen.Es ist daher nicht zu untersuchen, ob ein Hinunterwerfen des Beschwerdeführers über die Böschung als Verstoß gegen Art3 MRK zu qualifizieren wäre vergleiche hiezu die Ausführungen im Erk. vom heutigen Tag, B45/85). Ein (bloßes) Hinunterstoßen stellt jedoch - wie der Verfassungsgerichtshof in dem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden E v 16.10.1986, B91/85, festgestellt hat - in Anbetracht der damals gegebenen Situation keine Verletzung des nach Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes dar. Daß das Hinunterstoßen des Beschwerdeführers über die Böschung nicht besonders schwerwiegend gewesen sein kann, wird auch durch die Tatsache illustriert, daß der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben sodann immer wieder über den Hang hinaufgeklettert ist. Im übrigen wird im gegebenen Zusammenhang auf die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im erwähnten Erk. B91/85 verwiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist abzuweisen, weil die bekämpften behördlichen Maßnahmen anläßlich der gewaltsamen Auflösung einer Versammlung zur Gänze in Vollziehung des VersG 1953 erfolgt sind. Jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet trifft unmittelbar die Verfassung, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Art 149 Abs1 B-VG als VerfassungsG geltenden Art12 StGG findet, weshalb für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum bleibt (siehe zB VfSlg. 9783/1983, S 84).Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist abzuweisen, weil die bekämpften behördlichen Maßnahmen anläßlich der gewaltsamen Auflösung einer Versammlung zur Gänze in Vollziehung des VersG 1953 erfolgt sind. Jede Rechtsverletzung auf diesem Gebiet trifft unmittelbar die Verfassung, weil das Versammlungswesen seine Regelung im gemäß Artikel 149, Abs1 B-VG als VerfassungsG geltenden Art12 StGG findet, weshalb für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum bleibt (siehe zB VfSlg. 9783/1983, S 84).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Grundrechte / VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B47.1985

Dokumentnummer

JFR_10129773_85B00047_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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