RS Vwgh 1993/9/21 93/04/0140

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs2;
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1993/029;
GewRNov 1992;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/04/0150

Rechtssatz

Daraus, daß sich der Gesetzgeber in der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 neu gefaßten Bestimmung des § 360 Abs 1 GewO 1973 des in der Rechtsordnung bereits vorgefundenen Begriffes der Verfahrensanordnung bedient hat, ist abzuleiten, daß gegen nach § 360 Abs 1 erster Satz GewO 1973 ergehende Aufforderungen weder eine abgesonderte Berufung noch die Anrufung des VwGH statthaft ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040140.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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