RS Vfgh 1987/2/27 B305/86

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Veröffentlicht am 27.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
PersFrSchG §4
AVG §19 Abs3

Leitsatz

Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit; zwangsweise Vorführung - Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt; in sich widersprüchlicher Ladungsbescheid; sobald aus der Ladung der Termin nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, kann die Nichtbefolgung der Ladung nicht Grundlage einer zwangsweisen Vorführung werden; Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Rechtssatz

Nach §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 1862/87, dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Zu diesen gesetzlich bestimmten Fällen zählt auch - wie der Verfassungsgerichtshof in den Erk. VfSlg. 8365/1978, 8323/1978 und 8667/1979 ausgesprochen hat - der des §19 Abs3

AVG.

Widersprüchliche Bezeichnung des Ladungstermines im Ladungsbescheid.

Im Hinblick darauf, daß bei unbegründeter Nichtbefolgung der Ladung ein weitgehender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte in Form der zwangsweisen Vorführung vorgesehen ist, geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß dabei ein formal strenger Maßstab anzulegen ist. Sobald aus der Ladung der Termin nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, kann die Nichtbefolgung der Ladung nicht Grundlage einer zwangsweisen Vorführung werden. Daß der Gesetzgeber hier den formellen Voraussetzungen bedeutendes Gewicht verleiht, geht auch daraus hervor, daß eine zwangsweise Vorführung nur dann zulässig ist, wenn diese Rechtsfolge in der Ladung ausdrücklich angedroht wurde.

An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß - wie hier - beim Geladenen ohnehin kein Mißverständnis über den Termin eintritt.

Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit.

Sobald aus der Ladung der Termin nicht eindeutig und widerspruchsfrei hervorgeht, kann die Nichtbefolgung der Ladung nicht Grundlage einer zwangsweisen Vorführung werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Ladung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B305.1986

Dokumentnummer

JFR_10129773_86B00305_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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