RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §914;
ABGB §915;
ABGB §916;
AlVG 1977 §12 Abs3 lita;
ASVG §11 Abs3 lita;
ASVG §4 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/08/0047 8

Stammrechtssatz

Bei der Lösung der entscheidenden privatrechtlichen Vorfrage, ob im Beschwerdefall eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses oder eine bloße Karenzierung vorliegt, kommt es auf den nach § 914 ff ABGB zu ermittelnden Inhalt der - gegebenenfalls - zwischen den Arbeitsvertragspartnern abgeschlossenen Vereinbarung an.

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080157.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten