RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1993
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §44 Abs2;
ASVG §44 Abs3;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

§ 44 Abs 3 ASVG ermächtigt zwar zu einer zeitraumbezogenen Pauschalierung, nicht aber auch zur Durchschnittsberechnung nach anderen als den Beitragszeiträumen, indem etwa das in einem Kalenderjahr zu erwartende Trinkgeld auf 52 Wochen oder 12 Monate gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.

Schlagworte

Entgelt Begriff Trinkgeld

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080064.X03

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten