RS Vwgh 1993/9/21 92/08/0248

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Legt der Bf im einzelnen die eklatanten Widersprüche zwischen den Aussagen eines Zeugen - wenn auch systematisch unrichtig in dem mit "Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides" überschriebenen Beschwerdeteil - dar, ist dieser seiner nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bestehenden prozessualen Pflicht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuführen, was er bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, nachgekommen (Hinweis E 16.4.1991, 89/08/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080248.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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