RS Vfgh 1987/2/28 B52/87

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Veröffentlicht am 28.02.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Leitsatz

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH) mit der Begründung, daß die bekämpfte Erledigung kein Bescheid sei - Geltendmachung der Unrichtigkeit des Beschlusses des VfGH, jedoch keiner neuen Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO; keine Folge gegeben

Rechtssatz

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, das mit Beschluß B329/86 vom 13.10.1986 (Ablehnung der Behandlung der Beschwerde) abgeschlossen worden ist.

Kein Eingehen auf die Frage, ob in bezug auf die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde eine Wiederaufnahme des Verfahrens überhaupt möglich ist, da die auf §530 Abs1 Z7 ZPO gestützte Eingabe (lediglich) die Unrichtigkeit des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.1986 geltend macht, nicht jedoch eine neue Tatsache iSd §530 Abs1 Z7 ZPO enthält.

Entscheidungstexte

  • B 52/87
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1987 B 52/87

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B52.1987

Dokumentnummer

JFR_10129772_87B00052_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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