RS Vwgh 1993/9/21 91/04/0123

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Bei der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu lösenden Frage der Zumutbarkeit von Belästigungen zufolge § 77 Abs 2 GewO 1973 ist als Maßstab sowohl auf ein gesundes, normal empfindendes Kind als auch auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen abzustellen. Die belangte Behörde traf in der Begründung des angefochtenen Bescheides diese Differenzierung lediglich derart, daß sie - implizit - davon ausging, der ärztliche Sachverständige habe bei der Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten Immissionen auf den menschlichen Organismus von einem gesunden, normal empfindenden Kind "(das hinsichtlich von Lärmimmissionen grundsätzlich nicht empfindlicher reagiert als ein Erwachsener)" bzw Erwachsenen auszugehen. Dabei unterließ es die belangte Behörde, die im Sachverhaltsbereich zu treffenden - im obigen Sinne differenzierenden - Darlegungen dazu, welche Einwirkung die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs 2 GewO 1973 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen, in einer für ihren rechtlichen Schluß erforderlichen Klarstellung, zu treffen (Hinweis E 27.4.1993, 90/04/0265, 0268).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991040123.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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