RS Vfgh 1987/2/28 B19/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
MRK Art3
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; kein ausreichender Nachweis für behauptete Mißhandlungen und Drohungen iSd Art3 MRK

Rechtssatz

Nach dem Beschwerdevorbringen war der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes strafbarer Handlungen festgenommen und anläßlich seiner Vernehmung durch Polizeibeamte (schwer) mißhandelt worden.

Was die Vorwürfe des Beschwerdeführers betrifft, er sei bei der Vernehmung am 3.12.1984 mißhandelt worden, sieht sich der Verfassungsgerichtshof nach Prüfung und Würdigung aller Ergebnisse des abgeführten Beweisverfahrens jedoch außer Stande, den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers uneingeschränkt beizutreten und die in der Beschwerdeschrift angegebenen Tätlichkeiten und Bedrohungen des Beschwerdeführers als zweifelsfrei erwiesen anzusehen. Wenn auch die leugnenden Aussagen der vernehmenden Beamten nicht völlig widerspruchsfrei und die behaupteten Verletzungen des Beschwerdeführers durch die unbedenkliche Verletzungsanzeige der Ambulanz der Krankenanstalt Rudolfstiftung erwiesen sind, sah sich der Verfassungsgerichtshof auf Grund der in wesentlichen Punkten unterschiedlichen Darstellung, die der Beschwerdeführer bei seinen mehrfachen Einvernahmen über die ihm zugefügten Mißhandlungen gab, nicht in der Lage, den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf eines gegen Art3 MRK verstoßenden Verhaltens der Beamten anläßlich der Vernehmung vom 3.12.1984 mit letzter Sicherheit als erwiesen anzunehmen.

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht in der Lage, den in der Beschwerde erhobenen Vorwurf eines gegen Art3 MRK verstoßenden Verhaltens der Beamten anläßlich der Vernehmung vom 3.12.1984 mit letzter Sicherheit als erwiesen anzunehmen.

(Teilweiser) Kostenzuspruch an die belangte Behörde.

Kein Kostenzuspruch für jene Beweistagsatzung, die nur erforderlich war, weil zu vernehmende Zeugen zunächst von der Verschwiegenheitspflicht nicht entbunden wurden, was von der belangten Behörde rechtzeitig zu veranlassen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • B 19/85
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1987 B 19/85

Schlagworte

VfGH / Kosten, Amtsverschwiegenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B19.1985

Dokumentnummer

JFR_10129772_85B00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten