RS Vwgh 1993/9/22 93/06/0049

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Veröffentlicht am 22.09.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Behauptet der Berufungswerber lediglich die mangelnde Strafwürdigkeit der Tat und beantragt er die Verhängung einer Ermahnung, hat der Beschuldigte gegen den erstinstanzlichen Bescheid nur eine Strafberufung erhoben.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060049.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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