RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

BUAG §1 Abs1;
BUAG §2;
BUAG §25 Abs6 idF 1989/363;
BUAG §25 Abs7 idF 1989/363;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Gegenstand eines Verfahrens nach § 25 Abs 6 BUAG ist die Frage, ob ein "Arbeitgeber" in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt oder nicht, dh ob sein Betrieb (seine Unternehmung) zu jenen zu zählen ist, die in § 2 BUAG aufgezählt oder umschrieben sind. Eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales ist hingegen nach dem Wortlaut des dritten Satzes des § 25 Abs 7 BUAG (nur) dort zulässig, wo Gegenstand des Verfahrens die Frage ist, "ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet". Das Gesetz stellt hier durch den Hinweis auf "das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis" deutlich erkennbar ausschließlich auf seinen persönlichen Geltungsbereich ab. Der dreigliedrige Instanzenzug ist daher nur für Streitfälle vorgesehen, in denen es im Sinne des § 1 Abs 1 BUAG um die Frage geht, ob für die Arbeitsverhältnisse ganz bestimmter, in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 BUAG beschäftigter Arbeitnehmer (Lehrlinge) die Bestimmungen des BUAG gelten oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090149.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten