RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0388

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/09/0221 1

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Ausgleichstaxe besteht nicht kraft Gesetzes. Es bedarf vielmehr der behördlichen Vorschreibung, die jährlich im nachhinein zu erfolgen hat. Die Behörde hat im Vorschreibungsverfahren zu prüfen, ob im abgelaufenen Kalenderjahr ein Ausgleichstaxenanspruch entstanden ist und in welcher Höhe. Dies hat auf Grund der in diesem Zeitraum geltenden Rechtsvorschriften zu geschehen (Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0274, VwSlg 12643 A/1988).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090388.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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