RS Vwgh 1993/9/23 93/09/0388

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Veröffentlicht am 23.09.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §16 Abs2;
BEinstG §4 Abs1 lita;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §4 Abs3;
BEinstG §9 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/28 91/09/0025 3

Stammrechtssatz

Nach der Regelung im Stammgesetz (vgl insbesondere § 4 Abs 1 lit e, BGBl 1970/22) waren bei der Feststellung der Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen war, Dienstnehmer, die nur vorübergehend oder nicht voll beschäftigt waren, nicht einzurechnen. Diese Regelung wurde im Hinblick auf den mit der Administration verbundenen Verwaltungsaufwand mit der Novelle BGBl 1975/96 derart vereinfacht, daß vor der Feststellung der Zahl der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen ist, von der Gesamtzahl der Dienstnehmer ein bestimmter Prozentsatz in Abzug zu bringen ist. Die hiefür festgelegten Prozentsätze (vgl § 4 Abs 3 BEinstG) wurden nach statistischen Durchschnittswerten bestimmt. Ausgehend von der dem Wesen des Behinderteneinstellungsgesetzes entsprechenden grundsätzlich pauschalen Betrachtungsweise, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatzpunkt dafür, daß die der seinerzeitigen Festsetzung zugrunde gelegten Werte in relvanter Weise nicht mehr den tatsächlich gegebenen Verhältnissen im allgemeinen entsprechen. Es ist zwar zutreffend, daß der in Frage gestellten Regelung (des § 16 Abs 2 BEinstG) ein gewisses Zufallsmoment zu eigen st. Ein solches Zufallsmoment enthält aber an sich jede Stichtagsregelung; es ist jedenfalls dann nicht gleichheitswidrig, wenn (wie im vorliegenden Beschwerdefall) ein gewisser statistischer Ausgleich über einen längeren Betrachtungszeitraum gewährleistet erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993090388.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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